Tz. 1

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Ab dem 21.03.2013 erfolgt eine formelle Prüfung der Satzung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung. Entspricht die Satzung den formalen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 5168 AO; Anhang 1b), ergeht ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Hierbei handelt es sich um ein dem Veranlagungsverfahren vorgeschaltetes Annexverfahren und ist noch keine Entscheidung, ob die Einrichtung als gemeinnützig anerkannt wird.

 

Tz. 2

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Insbesondere bei einer Neugründung beantragt die steuerbegünstigte Körperschaft beim zuständigen Finanzamt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, da mit dieser Feststellung auch die Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) verbunden wird. Hierfür reicht die neu gegründete Einrichtung ihre Satzung zwecks Überprüfung ein. Das zuständige Finanzamt überprüft die eingereichte Satzung, regt ggf. notwendige Änderungen/Anpassungen an, und bestätigt dann, wenn die geforderten Änderungswünsche umgesetzt wurden, der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, dass die nach § 60a AO (Anhang 1b) geforderten satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) vorliegen.

In dem Feststellungsbescheid über die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO wird der Körperschaft auch ein Hinweis darüber erteilt, ob und in welchem Umfang sie über erhaltene Zuwendungen (Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Eine steuerbegünstigte Einrichtung darf jedoch aufgrund des Feststellungsbescheides nach § 60a AO nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die Feststellung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde (§ 63 Abs. 5 Nr. 2 AO,  Anhang 1b).

 

Tz. 3

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Wird die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht zum Zeitpunkt der Gründung der steuerbegünstigten Körperschaft von dieser beantragt, erfolgt die Feststellung von Amts wegen. Sie wird regelmäßig bei der ersten Veranlagung zur Körperschaftsteuer nachgeholt (§ 60a Abs. 2 Nr. 2 AO, Anhang 1b). Nach der Einführung des Feststellungsverfahren nach § 60a AO in 2013 wurde daher die Feststellung nach § 60a AO bei allen bereits anerkannten steuerbegünstigten Einrichtungen im Rahmen der nächsten Veranlagung nachgeholt. Die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bleibt so lange wirksam, bis ihre Bindungswirkung nach § 60a Abs. 35 AO (Anhang 1b) entfällt.

 

Tz. 4

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Beachte!

Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) bleibt so lange in Kraft, bis

Stellt das Finanzamt im Nachhinein fest, dass bei Erlass des Feststellungsbescheids materielle Fehler gemacht wurden, kann die Feststellung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, welche auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b).

 
Praxis-Beispiel

Dem gemeinnützigen A-Sportverein erteilte das Finanzamt Altona am 15.06.2014 einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b). Im Juni 2018 erkennt der neue Sachbearbeiter, dass in der Satzung des Vereins keinerlei Regelungen über die Vermögensbindung (§ 61 AO, Anhang 1b) enthalten sind.

Mit Bescheid vom 15.07.2018 erfolgt daraufhin die Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) mit Wirkung ab dem 01.01.2019 (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b). Der Verein könnte ab 2019 nicht mehr als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt werden.

Wenn der Verein bis zum Ablauf des Jahres 2019 seine Satzung an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen passt, könnte er einen erneuten Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) ab dem 01.01.2019 erhalten und seine Anerkennung als gemeinnütziger Sportverein wäre auch weiterhin möglich. Wird die Satzung jedoch erst in 2019 geändert, kann er frühestens ab 2020 wieder als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Sportverein anerkannt werden, da die Satzung das ganze Jahr über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen muss (§ 60 Abs. 2 AO; Anhang 1b).

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