Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Eine Vielzahl von größeren Organisationen unterhalten für die Ausstattung ihrer Mitarbeiter und der Ausrüstung der von ihnen betriebenen Zweckbetriebe sog. Beschaffungsstellen, in denen der Bedarf an häufig benötigten Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmaterial, wie beispielsweise die einheitliche Uniform, Verbrauchsmaterialien (wie Verbandsmaterialien etc.) zentral für alle Organisationseinheiten beschafft wird. Über die Bündelung des Einkaufs erzielen die Organisationen regelmäßig höhere Einkaufsrabatte und können damit auch eine einheitliche Qualität der Ausrüstung bzw. des Materials gewährleisten.

Innerhalb der Organisation erfolgt die Weitergabe der Ausrüstungsgegenstände an die (rechtlich selbständigen) Untereinheiten häufig gegen Kostenersatz oder zu einem Preis, der die Kosten zzgl. eines geringen pauschalen Gewinnaufschlags umfasst.

Die Tätigkeit einer Beschaffungsstelle begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO (Anhang 1b), soweit die Gegenstände an andere – rechtlich selbständige Einheiten – weiterveräußert werden. So liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO (Anhang 1b) nicht vor.

Eine Beschaffungsstelle dient nicht der unmittelbaren Erreichung des eigentlichen steuerbegünstigten Zwecks. Sie ist weder unentbehrlich noch das einzige Mittel, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen. Der Annahme eines Zweckbetriebes steht auch entgegen, dass der zentrale Ein- und Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln zu nichtbegünstigten Betrieben derselben und ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Damit sind die aus einer Beschaffungsstelle erwirtschafteten Einnahmen bzw. Entgelte ertrag- und umsatzsteuerpflichtig (AEAO zu § 65 AO TZ 3, Anhang 2; BFH vom 15.10.1997, II R 94/94, BFH/NV 1998, 150; OFD Münster vom 05.01.1998, FR 1998, 291).

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