Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Verbände/Vereine, die Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen oder Personen wie Arbeitnehmer ohne Entgelt beschäftigen, müssen Meldungen (Entgeltnachweise) an die Berufsgenossenschaft einreichen (Versicherte kraft Gesetzes). Für Verbände und Vereine ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) mit Sitz in Hamburg zuständig. Die Beträge, die an die Berufsgenossenschaft zu entrichten sind, werden in einem so genannten Umlageverfahren erhoben. Maßgebend für die vom Verband/Verein zu entrichtende Umlage sind die jeweiligen Gefahrenklassen und die Anzahl der Personen, die Arbeitnehmer sind bzw. die wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Grundlage für die Erhebung der Beiträge, die an die Berufsgenossenschaft zu entrichten sind, bilden die an die Arbeitnehmer/innen gezahlten Entgelte. Unentgeltlich tätige Übungsleiter sind nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter versichert.

Für gewählte Ehrenamtsträger (z. B. Vorstand, Kassenwart, Sportwart) und ihre Stellvertreter können Sportvereine auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SBG VII. Dies ist auch für beauftragte Ehrenamtsträger möglich, d. h. Personen die im Auftrag des Vorstands in der Organisation eine herausragende Aufgabe wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen, z. B. Schiedsrichter oder Projektbeauftragte.

In derartigen Angelegenheiten sollten sich die Verbände/Vereine mit der VBG in Verbindung setzen. Ggf. können Rahmenverträge abgeschlossen werden.

Der Prüfdienst für die Unfallversicherung wurde zwischenzeitlich wieder auf die Unfallversicherungsträger zurück übertragen.

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