Stand: EL 128 – ET: 08/2022

§ 67a AO (Anhang 1b) findet Anwendung auf Vereine, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) fördern und betreiben (Wallenhorst/Halaczinsky, 2017, G Tz. 103). Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Behindertensportvereine nicht unter § 67a AO (Anhang 1b) fallen. Dies gilt u. E. jedoch nicht, wenn die Förderung des Sports (auch) Satzungszweck ist.

Soweit gesellige Veranstaltungen durchgeführt werden, sind diese grundsätzlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung von behinderten Personen durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (s. Anhang 1b) Zweckbetrieb sein. (AEAO zu § 66 AO TZ 8, Anhang 2.)

Weiter ist zu beachten, dass Ärzte in Behinderten- und Koronarsport ebenfalls den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) beanspruchen können (OFD Münster vom 07.05.2001, DB 2001, 1225; OFD Frankfurt vom 12.08.2014, S 2245 A-2-St 213; vgl. Stichwort "Übungsleiter", Tz. 3.1.2).

Literatur:

Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., München 2017.

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