I. Beschäftigung von Behinderten

 

Tz. 1

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Zweckbetriebsnorm des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) umfasst im Einzelnen folgende Zweckbetriebe:

 

Tz. 2

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Sinn der Aufnahme des Themenbereichs "Beschäftigung von Behinderten" in § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist es, die Betriebe, die sich dieser Aufgabe widmen, neben den sozialgesetzlichen Förderungen auch steuerrechtlich zu fördern, was dazu beitragen soll, dass behinderte Menschen dauerhaft beruflich integriert werden (s. a. von Holt/Hörmann in Winheller/Geibel/Jachmann/Michel, 2020, Tz. 3 zu § 68 AO).

 

Tz. 3

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Voran ging die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BStBl I 2004, 477), die durch die Neuregelung des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ergänzt wurde. Seitdem werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) erfasst (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, Tz. 2.20.4). Allen drei Normen des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist gemeinsam, dass sie im Allgemeinen die Herstellung und die Be- und Verarbeitung von Gegenständen gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Also Tätigkeiten, die normalerweise von Betrieben der freien Wirtschaft ausgeführt werden, die diese aber aufgrund der Kosten für die Betreuung und der oftmals niedrigeren Produktivität behinderter Menschen nicht wahrnehmen. Deshalb ist ein Kennzeichen dieser Betriebe auch, dass die Beschäftigung Nicht-Behinderter nur in einem für den Arbeitsablauf notwendigem Ausmaß erfolgen soll. Das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) greift insoweit nicht. Ebenso liegt keine Beschränkung der Leistungen an Dritte vor.

II. Werkstätten für Behinderte (§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO)

1. Zweckbetriebseigenschaft

 

Tz. 4

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Die Begriffsdefinition des Begriffes Werkstatt für Behinderte ist im AEAO zu § 68 Nr. 3 AO TZ 5 (Anhang 2) ausführlich niedergelegt:

"Der Begriff Werkstatt für behinderte Menschen bestimmt sich nach § 219 SGB IX. Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen der förmlichen Anerkennung einer Behörde. Anerkennungsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit, die in Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe über die Anerkennung einer Einrichtung als Werkstatt für Behinderte durch Anerkennungsbescheid entscheidet (§ 225 SGB IX)."

 

Tz. 5

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Dies bedeutet, dass für Werkstätten für Behinderte eine Anerkennung erforderlich ist (s. a. Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz 273). Ziel der Werkstätten für Behinderte ist es also, denjenigen Behinderten, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder die Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit zu bieten. Die Werkstatt soll allen Behinderten offenstehen, sofern diese in der Lage sind, spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen zu können. Ziel der Werkstätten für Behinderte ist es daher, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt anbieten zu können und die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Eine besondere Förderungswürdigkeit ist gegeben, wenn Arbeitsplätze geschaffen werden, die den besonderen Umständen der Menschen mit Behinderung Rechnung tragen und wenn eine Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit in Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe durch Anerkennungsbescheid vorliegt.

 

Tz. 6

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Die einzelnen Arbeitsfelder derartiger Werkstätten werden in der REHADAT-Datenbank – einem Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft – geführt. In diese Arbeitsfelder fallen grundsätzlich Produktionsbereiche (Möbelherstellung, Gärtnerei) aber auch Auftragsarbeiten wie z. B. Dienstleistungen, Näherei, Stickerei, Recycling und Verpackungsarbeiten, Hauswirtschaft, Reinigungsarbeiten. Eine Beschränkung der Beschäftigungsfelder auf bestimmte Bereiche wird durch SGB IX nicht vorgenommen (Seeger, Umsatzsteuer-Berater 2015, 19).

 

Tz. 7

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Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass zu den Werkstätten für Behinderte auch ausgelagerte Arbeitsplätze i. S. d. § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung zählen. Diese ermöglichen den behinderten Arbeitnehmern eine Weiterentwicklung in Richtung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch vor Ort stattfindende Qualifizierungsmaßnahmen unter sonst üblichen Bedingungen. Im Endeffekt bedeutet dies, dass der Beschäftigte am Arbeitsplatz durch die Werkstatt für Behinderte begleitet wird. In dem Zweckbetrieb nach § 68 ...

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