Tz. 18

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO (Anhang 1b) gibt vor, dass als Zweckbetriebe auch Inklusionsbetriebe (bis 2018: Integrationsbetriebe) i. S. d. § 132 SGB IX gelten, wenn mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwer behinderte Menschen sind. Die Zweckbetriebszuordnung erfolgt angeknüpft an die sozialrechtlichen Bestimmungen zuzüglich der 40 %-Regelung.

 

Tz. 19

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zu den Betrieben gehören auch entsprechende Handelsbetriebe (BFH vom 23.02.2012, BStBl II 2012, 544). Inklusionsbetriebe sind Einrichtungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilnahme an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht oder nur mit größeren Schwierigkeiten möglich wäre.

Als Nachweis dient in der Regel der Bescheid des Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 217 SGB IX (AEAO Nr. 6 Satz 6 zu § 68 Nr. 3 AO, Anhang 2).

 

Tz. 20

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Mit BMF-Schreiben vom 02.03.2006 (BStBl I 2006, 242) hat die Finanzverwaltung eine einschränkende Regelung getroffen. Die Beschäftigungsquote wird dergestalt berechnet, dass grundsätzlich nur die Beschäftigten des Integrationsprojektes berücksichtigt sind, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 73 SGB IX beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden sind nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, die geringere Teilzeitbeschäftigung ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung notwendig (vgl. AEAO Nr. 6 zu § 68 Nr. 3 AO, Anhang 2).

 

Tz. 21

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Ausdrücklich im AEAO geregelt hat die Finanzverwaltung zudem, dass Handelsbetriebe als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal als Zweckbetrieb betrieben werden können (AEAO zu § 68 Nr. 3 AO TZ 7, Anhang 2). Der Handelsbetrieb muss bei den Anerkennungsbehörden angezeigt werden und in die Anerkennung nach § 142 SG IX aufgenommen sein.

 

Tz. 22

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der BFH hatte im Urteil vom 23.02.2012 (BStBl II 2012, 544), einen Fall zu beurteilen, in dem eine gemeinnützige GmbH sich im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer nicht gemeinnützigen GmbH verpflichtet hatte, ausschließlich diese wirtschaftliche GmbH bei der Durchführung und Abwicklung von Leasinggeschäften zu unterstützen. Arbeitnehmer der gGmbH haben aber lediglich die mit dem Leasinggeschäft verbundenen einfachen Verwaltungsarbeiten ausgeführt. Außerdem waren bei der gGmbH nur zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer angestellt. Der BFH hat daraufhin die Zweckbetriebseigenschaft aberkannt, da der Schwerpunkt auf der Erzielung eines steuerlichen Vorteils für die nicht gemeinnützige GmbH lag.

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