1. Zweckbetriebseigenschaft

 

Tz. 18

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO (Anhang 1b) gibt vor, dass als Zweckbetriebe auch Inklusionsbetriebe (bis 2018: Integrationsbetriebe) i. S. d. § 132 SGB IX gelten, wenn mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwer behinderte Menschen sind. Die Zweckbetriebszuordnung erfolgt angeknüpft an die sozialrechtlichen Bestimmungen zuzüglich der 40 %-Regelung.

 

Tz. 19

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Zu den Betrieben gehören auch entsprechende Handelsbetriebe (BFH vom 23.02.2012, BStBl II 2012, 544). Inklusionsbetriebe sind Einrichtungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilnahme an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht oder nur mit größeren Schwierigkeiten möglich wäre.

Als Nachweis dient in der Regel der Bescheid des Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 217 SGB IX (AEAO Nr. 6 Satz 6 zu § 68 Nr. 3 AO, Anhang 2).

 

Tz. 20

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Mit BMF-Schreiben vom 02.03.2006 (BStBl I 2006, 242) hat die Finanzverwaltung eine einschränkende Regelung getroffen. Die Beschäftigungsquote wird dergestalt berechnet, dass grundsätzlich nur die Beschäftigten des Integrationsprojektes berücksichtigt sind, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 73 SGB IX beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden sind nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, die geringere Teilzeitbeschäftigung ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung notwendig (vgl. AEAO Nr. 6 zu § 68 Nr. 3 AO, Anhang 2).

 

Tz. 21

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Ausdrücklich im AEAO geregelt hat die Finanzverwaltung zudem, dass Handelsbetriebe als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal als Zweckbetrieb betrieben werden können (AEAO zu § 68 Nr. 3 AO TZ 7, Anhang 2). Der Handelsbetrieb muss bei den Anerkennungsbehörden angezeigt werden und in die Anerkennung nach § 142 SG IX aufgenommen sein.

 

Tz. 22

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Der BFH hatte im Urteil vom 23.02.2012 (BStBl II 2012, 544), einen Fall zu beurteilen, in dem eine gemeinnützige GmbH sich im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer nicht gemeinnützigen GmbH verpflichtet hatte, ausschließlich diese wirtschaftliche GmbH bei der Durchführung und Abwicklung von Leasinggeschäften zu unterstützen. Arbeitnehmer der gGmbH haben aber lediglich die mit dem Leasinggeschäft verbundenen einfachen Verwaltungsarbeiten ausgeführt. Außerdem waren bei der gGmbH nur zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer angestellt. Der BFH hat daraufhin die Zweckbetriebseigenschaft aberkannt, da der Schwerpunkt auf der Erzielung eines steuerlichen Vorteils für die nicht gemeinnützige GmbH lag.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 23

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Mit den Leistungen der Integrationsbetriebe hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Zweckbetrieben i. S. d. § 68ff. AO (Anhang 1b) eingeschränkt und im Umsatzsteueranwendungserlass niedergelegt. Mit BMF-Schreiben vom 09.02.2007 (BStBl I 2007, 218) hat sich die Finanzverwaltung eingehend zu den vor 2018 bezeichneten Integrationsprojekten geäußert.

 

Tz. 24

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Bei Inklusionsbetrieben ist bei Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, was in A 12.9 Abs. 13 Satz 4 UStAE sogleich in bestimmten Fällen bejaht wird. Dies wird damit begründet, dass solche Zweckbetriebe bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer Leistungen nicht unterliegen; sie können dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Daher ist bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient. Dies ist regelmäßig der Fall,

  • wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 215 Abs. 1 und 4 nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z. B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO (Anhang 1b) erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden, oder
  • wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von Leistungen lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung eines wesentlichen Teils der Leistung anderer Subunternehmer bedient, die nicht steuerbegünstigt sind.
 

Tz. 25

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Anhaltspunkte dafür, dass ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO (Anhang 1b) in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Steuervorteile dient, sind insbesondere:

  • Fehlen einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen Geschäftseinrichtung,
  • Nutzung des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu nicht vorsteuerabzugsberechti...

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