Tz. 17

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Umsatzsteuerlich findet für die in diesem Bereich hergestellten Produkte der ermäßigte Steuersatz Anwendung. Die Einschränkung, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen darf, bei denen ein Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmern besteht, greift für § 68 Nr. 3 Buchst. b AO (Anhang 1b) grundsätzlich nicht (BMF vom 09.02.2007, BStBl I 2007, 218).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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