1. Zweckbetriebseigenschaft

 

Tz. 15

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

AEAO zu § 68 AO TZ 8 (Anhang 2) definiert Einrichtungen für Beschäftigung und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von behinderten Menschen dienen, als besondere Einrichtungen in denen eine Behandlung von behinderten Menschen aufgrund ärztlicher Indikation erfolgt. Hierbei zielt die Beschäftigungstherapie darauf ab, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben herzustellen. Die Arbeitstherapie hingegen zielt darauf ab, die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind. Beide Maßnahmen sind zwar vom medizinischen Handlungszweck geprägt, erfolgen jedoch regelmäßig außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung. Anhaltspunkte sollen die Vereinbarungen über Art und Umfang der Heilbehandlung und Rehabilitation zwischen den Trägern der Einrichtungen und des Leistungsträgers ergeben.

 

Tz. 16

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Herstellung sowie die Bearbeitung von Waren gegen Entgelt, die in einer Einrichtung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapie hergestellt werden, werden nach herrschender Meinung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gem. § 68 Nr. 3 Buchst. b AO (Anhang 1b) zugeordnet, soweit diese in der Arbeitstherapie hergestellt werden (von Holt/Hörmann in Winheller/Geibel/Jachmann/Michel, 2020, Tz. 3).

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 17

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Umsatzsteuerlich findet für die in diesem Bereich hergestellten Produkte der ermäßigte Steuersatz Anwendung. Die Einschränkung, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen darf, bei denen ein Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmern besteht, greift für § 68 Nr. 3 Buchst. b AO (Anhang 1b) grundsätzlich nicht (BMF vom 09.02.2007, BStBl I 2007, 218).

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