Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Wie ausgeführt umfasst der Zweckbetrieb bei den Werkstätten für Behinderte auch den eigenen Werkstattbereich, wobei in diesem Bereich in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) steuerfreien Umsätze ausgeführt werden.

 

Tz. 11

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht. Maßgebend ist hierbei, dass allein der Betrieb eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs selbst nicht als steuerbegünstigter Zweck gilt und deshalb die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) zu berücksichtigen ist, die darauf abzielt, Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes zu beschränken. Deshalb kommt der ermäßigte Steuersatz nur in Betracht, soweit die entsprechende Körperschaft (hier: der Träger der Werkstatt für Behinderte) seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (BFH vom 05.08.2010, BStBl II 2011, 191). Dies hat auch zur Folge, dass zwar – wie in Tz. 8 ausgeführt – die Wertschöpfungsquote von 10 % für die gemeinnützigkeitsrechtliche Betrachtung außer Kraft gesetzt wird, diese allerdings immer noch relevant für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Regel nicht in Betracht kommt.

 

Tz. 12

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Als umsatzsteuerbare, jedoch in der Regel nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) steuerbefreite Leistungen kommen folgende Umsätze in Betracht:

  • die Beköstigung der Behinderten, wenn die Zahlungen unmittelbar durch die Behinderten selbst erfolgen oder die Wohlfahrtsverbände eine Kostenerstattung vornehmen;
  • die Beköstigung des Personals, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Satz 2 UStG (Anhang 5) vorliegen;
  • die Beförderungen der Behinderten zwischen ihrer Wohnung und der Werkstätte für Behinderte;
  • die Betreuungs- und Pflegeleistungen.
 

Tz. 13

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die nach dem Sozialgesetzbuch an Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederten Betreuungseinrichtungen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen (s. Abschn. 4.18.1 Abs. 11 Satz 1 und 2 UStAE). Diese Leistungen sind seit 01.01.2010 nach § 4 Nr. 16 Buchst. f UStG (Anhang 5) befreit, wenn diese von Werkstätten bzw. deren Zusammenschlüssen erbracht werden, die nach § 219 Abs. 1 und 2 SGB IX anerkannt sind (Abschn. 4 16.5. Abs. 9 und 10 UStAE).

 

Tz. 14

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Vorsteuerabzug für die den Werkstätten für behinderte Menschen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die auf Leistungen entfallen, die andere Unternehmer für den Werkstattbereich ausgeführt haben, können grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil ist für die reinen Werkstattumsätze (da diese der Steuerpflicht unterliegen) nicht notwendig. Einschränkungen können sich nur durch die vorgenannten Bereiche ergeben.

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