Tz. 1

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Zweckbetriebsnorm des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) umfasst im Einzelnen folgende Zweckbetriebe:

 

Tz. 2

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sinn der Aufnahme des Themenbereichs "Beschäftigung von Behinderten" in § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist es, die Betriebe, die sich dieser Aufgabe widmen, neben den sozialgesetzlichen Förderungen auch steuerrechtlich zu fördern, was dazu beitragen soll, dass behinderte Menschen dauerhaft beruflich integriert werden (s. a. von Holt/Hörmann in Winheller/Geibel/Jachmann/Michel, 2020, Tz. 3 zu § 68 AO).

 

Tz. 3

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Voran ging die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BStBl I 2004, 477), die durch die Neuregelung des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ergänzt wurde. Seitdem werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) erfasst (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, Tz. 2.20.4). Allen drei Normen des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist gemeinsam, dass sie im Allgemeinen die Herstellung und die Be- und Verarbeitung von Gegenständen gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Also Tätigkeiten, die normalerweise von Betrieben der freien Wirtschaft ausgeführt werden, die diese aber aufgrund der Kosten für die Betreuung und der oftmals niedrigeren Produktivität behinderter Menschen nicht wahrnehmen. Deshalb ist ein Kennzeichen dieser Betriebe auch, dass die Beschäftigung Nicht-Behinderter nur in einem für den Arbeitsablauf notwendigem Ausmaß erfolgen soll. Das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) greift insoweit nicht. Ebenso liegt keine Beschränkung der Leistungen an Dritte vor.

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