Tz. 16

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Das Anrechnungsverfahren hat der Gesetzgeber in § 48c Abs. 1 EStG geregelt. D.h., der vom Leistungsempfänger einbehaltene und an das zuständige Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbetrag wird bei den Firmen auf deren steuerliche Verpflichtungen angerechnet, bzw. es wird gegen vorhandene Steueransprüche aufgerechnet. Die Anrechung kann nach (s. § 48c Abs. 1 EStG) erfolgen auf:

  • die nach § 41a Abs. 1 EStG einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer;
  • die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer;
  • Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums in dem die Leistung erbracht wurde,
  • die vom Leistenden i. S. d. §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Ergibt sich für den Auftragnehmer nach Anrechnung ein Überschuss, ist dieser durch das Finanzamt an ihn zu erstatten. Beim Erstattungsverfahren für ausländische Bauunternehmen nach § 48c Abs. 2 EStG gilt für den Erstattungsantrag eine zweijährige Frist.

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