Tz. 11

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung, wenn die Freigrenzen überschritten werden oder die Freistellungsbescheinigung bzw. -erklärung nicht vorgelegt wird. Zur Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer abzüglich etwaiger Skonti. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben. Wird die Gegenleistung im Wege des Tausches oder der Aufrechnung erbracht, ist Bemessungsgrundlage der Wert des Tauschgegenstandes bzw. des Aufrechnungsbetrages. Problematisch ist, wenn die Gegenleistung vollständig in Gestalt des Tausches erbracht wird, d. h. kein Bargeld fließt, von dem der Auftraggeber den Steuerbetrag einbehalten kann. Dann muss der Auftraggeber den Steuerbetrag aus eigenen Mitteln finanzieren.

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