Tz. 7

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Verpflichtung, den Steuerabzug vorzunehmen, entfällt für den Auftraggeber, wenn die Gegenleistung (das Bruttoentgelt) je Jahr nachfolgende Beträge nicht übersteigt:

 

Tz. 8

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Für die Ermittlung der o. g. Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen (§ 48 Abs. 2 EStG). Werden die genannten Freigrenzen im laufenden Jahr überschritten, ist vom Auftraggeber die Bauabzugsteuer zu entrichten. Spätestens mit der letzten Rechnung, die dazu führt, dass die Freigrenzen überschritten werden, ist dann der Einbehalt der Bauabzugsteuer i. H. v. 15 % durch den Auftraggeber vorzunehmen.

Maßgebend für die Einbehaltung der Bauabzugsteuer sind die tatsächlich gezahlten Beträge. Skonto, Rabatte und sonstige Minderungen, die der Auftraggeber vornimmt, sind abzusetzen, weil nur die tatsächlich gezahlten Beträge für die genannten Freigrenzen relevant sind. Werden Abschlagszahlungen oder Anzahlungen geleistet, sind diese bei der Ermittlung der Freigrenze einzubeziehen.

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