Tz. 27

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Beantragt der Steuerpflichtige in seinem gegen einen Steuerbescheid gerichteten Einspruch oder später die Gewährung der AdV und versagt das Finanzamt diese, hat der Steuerpflichtige zwei Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Er kann sich gegen die ablehnende Entscheidung der Gewährung der AdV mit dem Einspruch wenden. Bei der Versagungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Es gilt die einmonatige Rechtsbehelfsfrist bzw. bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO (Anhang 1b).
  • Daneben kann sich der Antragsteller gem. § 69 Abs. 3, 4 FGO an das Finanzgericht wenden und (erneut) AdV beantragen.

Praxishinweis:

Der Antrag beim Finanzgericht ist nur dann zulässig, wenn bereits ein erfolgloser Antrag beim Finanzamt gestellt wurde. Stellt der Antragsteller unmittelbar beim Finanzgericht einen Antrag, ohne sich zuvor erfolglos an das Finanzamt gewandt zu haben, ist dieser Antrag unzulässig und wird vom Finanzgericht ohne Entscheidung in der Sache – d. h. darüber, ob AdV zu gewähren ist – zurückgewiesen. Wurde bereits ein Antrag beim Finanzamt gestellt und war dieser erfolglos, kann sich der Steuerpflichtige – wie oben ausgeführt – entweder mittels Einspruchs gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes wehren. Dann ergeht hierüber eine Einspruchsentscheidung. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass die Einspruchsentscheidung den Einspruch als erfolglos zurückweisen wird. Dementsprechend wäre dem Antragsteller zu empfehlen, nach Zurückweisung seines Antrags beim Finanzamt einen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO beim zuständigen Finanzgericht zu stellen. Das Finanzgericht wird dann über die Gewährung der AdV entscheiden und diese entweder (selbst) anordnen oder diese (selbst) versagen. Während der Entscheidung über die AdV durch das Finanzgericht wird das Finanzamt faktisch den Steuerbescheid nicht vollstrecken (rechtlich wäre es hierzu in der Lage).

 

Tz. 28

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Entscheidung des Finanzgerichts ergeht nicht in Gestalt eines Urteils, sondern in Gestalt eines Beschlusses. Weist das Finanzgericht den AdV-Antrag des Antragstellers ebenfalls (als unzulässig oder unbegründet) zurück, kann sich der Antragsteller mit einer Beschwerde nach §§ 128 FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) wenden. Der BFH entscheidet über die Beschwerde gleichfalls im Wege des Beschlusses, s. § 132 FGO. Das Finanzamt wird regelmäßig während der Anhängigkeit der Beschwerde keine Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf den Steuerbescheid vornehmen.

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