Tz. 18

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Es wurde bereits ausgeführt, dass bei einer Gewährung der AdV eine Vollstreckung aus dem Steuerbescheid nicht möglich ist. Das Finanzamt kann also die Zahlung der Steuern nicht durchsetzen und diese nicht weiterverfolgen. Insbesondere sind Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontenpfändung, Pfändung von Forderungen des Steuerpflichtigen gegenüber Dritten) nicht zulässig. Das Finanzamt wird auch bei bestehender Einzugsermächtigung von dieser keinen Gebrauch machen. Der Steuerpflichtige muss also während der gewährten AdV die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer nicht zahlen.

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