Tz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber entschieden, dass Rechtsbehelfen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, d. h. dass die Aussetzung der Vollziehung nicht den Regelfall nach Einlegung eines Rechtsmittels darstellt. Wie oben bereits ausgeführt formuliert das Gesetz für den Einspruch nach § 347 AO (Anhang 1b) als allein zulässigen Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid oder gegen einen Steuerverwaltungsakt, dass durch seine Einlegung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird. Insbesondere wird die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten, vgl. § 361 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Entsprechendes ordnet § 69 Abs. 1 FGO für die Klage zum Finanzgericht an.

 

Tz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Der Grund hierfür ist so einleuchtend wie nachvollziehbar: Steuern sind die Haupteinnahmequelle des Staates. Würde ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung haben, würde jeder Steuerpflichtige ohne große Not zunächst einmal Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen, unabhängig davon, ob rechtliche Gründe die Einlegung eines Rechtsmittels rechtfertigen oder erforderlich machen. Der Steuerpflichtige könnte hiermit zumindest erreichen, dass das Finanzamt zunächst nicht aus dem Steuerbescheid vollstrecken kann, er die Steuer also zunächst auch nicht zu zahlen hätte. Der Steuerpflichtige könnte durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs also gewissermaßen den Zahlungszeitpunkt der Steuern verschieben und sich somit Zeit "erkaufen".

 

Tz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Um ein solches Taktieren der Steuerpflichtigen von vornherein zu verhindern, hat der Steuergesetzgeber angeordnet, dass Rechtsmitteln (Einspruch und Klage) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. D.h. die aufschiebende Wirkung muss mittels einer ausdrücklichen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung bewirkt werden.

 

Tz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Das soll nur ausnahmsweise dann möglich sein, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen gegeben sind. Das Finanzamt hat diese Voraussetzungen zu prüfen und kann bei Vorliegen derselben eine Aussetzung der Vollziehung anordnen. In der Praxis wird regelmäßig abgekürzt von der "AdV" (Aussetzung der Vollziehung) gesprochen. Durch das Aussetzen der Vollziehung kommt dem Steuerpflichtigen ein "vorläufiger Rechtsschutz" bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (Einspruch oder Klage) zu. Dem Finanzamt steht hinsichtlich der Anordnung ein Ermessen zu. Möglich ist neben der Gewährung von Amts wegen auch, dass der Steuerpflichtige einen Antrag stellt. Bei Gewährung der AdV durch das Finanzamt kann dieses aus dem Steuerbescheid nicht vollstrecken. Bei Ablehnung des Antrags auf Gewährung von AdV stehen dem Steuerpflichtigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Finanzamts zu.

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