Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aushilfskräfte, die einfache Arbeiten verrichten, sind wegen der dadurch indizierten Weisungsgebundenheit/Eingliederung in den Betrieb in der Regel nicht selbständig (sondern angestellt) tätig, während eine Tätigkeit, die Raum für Initiative und eigene Gestaltung zulässt, auch selbständig ausgeübt werden kann (BFH vom 14.06.1985 – VI R 150–152/82, BStBl II 1985, 661). Aushilfsmusiker üben nach Ansicht des FG Köln (s. FG Köln vom 21.07.1981, EFG 1982, 345 rkr.) ihre Tätigkeit selbständig aus. Im Urteilsfall hatte ein angestellter Kammermusiker von Fall zu Fall in einem Rundfunk-Symphonie-Orchester mitgewirkt. Das FG wertete dies als selbständig, weil es sich um eine Dienstleistung handele, die nicht schon ihrer Natur nach eine unselbständige Eingliederung in den geschäftlichen Organismus eines Unternehmens bedingt (wie z. B. bei Aushilfskellnern und Raumpflegerinnen). Ob eine Aushilfsmusikertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, ist somit im Einzelfall danach zu prüfen, ob eine feste Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Vertragspartners besteht. Eine bloße sporadische Tätigkeit eines Aushilfsmusikers reicht für eine solche Eingliederung nicht aus mit der Folge, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Ebenso s. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Musiker" und s. "Musikkapellen". Demgegenüber sind Künstler und Orchestermusiker, die auf Spielzeitvertrag angestellt sind, auch dann nichtselbständig, wenn sie nur als Ersatz für einen in erster Linie eingesetzten Künstler verpflichtet werden. Dies gilt unabhängig von der Zahl der "Vertretungseinsätze" (s. FG Hamburg vom 06.06.1995, EFG 1995, 1079).

Die so genannte steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3 000 EUR pro Kalenderjahr (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) wurde auf künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen Stelle oder gemeinnützigen Körperschaft ausgedehnt. Somit ist somit z. B. nicht nur ein Dirigent oder Chorleiter, sondern jeder einzelne Musiker eines entsprechenden Ensembles begünstigt. Diese Neuregelung kann auf Aushilfsmusiker zutreffen. Ggf. kann für diese Tätigkeit alternativ zu § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10 (keine Kumulierung) die Ehrenamtspauschale von 840 EUR jährlich in Betracht kommen (§ 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10).

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