1. Sozialversicherung

1.1 Grundsätzliches

 

Tz. 7

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Während eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (s. Tz. 37) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Saisonbeschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn

  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, und
  • die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
 

Hinweis:

Die Grenze von drei Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mind. 5 Tagen wöchentlich, in allen anderen Fällen gilt die Begrenzung auf 70 Arbeitstage.

 

Tz. 8

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Abschn. B 2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Beispiel:

Eine Bürokraft nimmt bei einem Verein am 15.11. aushilfsweise eine bis zum 15.03. des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 500 EUR auf.

Ergebnis:

Die Bürokraft ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate nicht überschreitet.

 

Tz. 9

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Liegen die oben aufgeführten Voraussetzungen vor (s. Tz. 7), dann ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei (d. h. keine Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung sowie keine Umlagen).

1.1.1 Prüfung der Berufsmäßigkeit

 

Tz. 10

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 520, bzw. seit dem 01.01.2024 538 EUR im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat nicht überschreitet.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (s. Abschn. B 2.3.3 – B 2.3.3.4 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 11

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

In folgenden Fällen ist keine Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. keine Sozialversicherungspflicht):

  • Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
  • Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die

    • neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 538 EUR im Monat (Hauptbeschäftigung),
    • neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts",
    • neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld oder
    • neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden.
  • Neben selbständiger Tätigkeit wird, auch wenn diese durch die Beschäftigung unterbrochen wird, eine kurzfristige Beschäftigung mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt.
 

Tz. 12

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

In folgenden Fällen ist Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. es besteht Sozialversicherungspflicht):

  • Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" werden berufsmäßig ausgeübt.
  • Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
  • Dies gilt auch für Beschäftigungen, die während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruhenden Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäfti...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge