1. Überblick

 

Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Vielfach werden von Verbänden/Vereinen für wenige Stunden oder einzelne Veranstaltungen Hilfskräfte benötigt. Für Arbeitnehmer, die nur kurzfristig oder nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind (Teilzeitbeschäftigte), kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschalieren. Während es sich bei qualifizierten Tätigkeiten (z. B. s. "Aushilfsmusiker") um selbständige Tätigkeit handeln kann (mit der Folge, dass jedenfalls lohnsteuerliche Pflichten entfallen), liegt bei einfacheren Tätigkeiten bereits aufgrund der Eingliederung in die Organisation des Vereins/Verbands eine grundsätzlich lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit vor. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und in § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) genannten steuerfreien Einnahmen (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale) gelten allerdings nicht als Arbeitsentgelt.

Folgende Pauschalierungssätze sind zu beachten bei

  • einer kurzfristigen Beschäftigung

    • Lohnsteuer 25 % (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10) des Arbeitslohnes, alternativ: individueller Einkommensteuersatz,
    • Lohnkirchensteuer (soweit relevant) grundsätzlich 7 % der Lohnsteuer,
    • Solidaritätszuschlag 5,5 % der pauschal ermittelten Lohnsteuer,
    • die Umlage 1 (U1) für Krankheitsaufwendungen 0,90 %;
    • die Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschutz 0,24 %;
    • individueller Beitrag (nach Gefährdungsrisiko) an den Unfallversicherungsträger,
    • Insolvenzgeldumlage 0,06 % (seit 2018);

      (Hinweis: Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer fallen für diese Beschäftigungsverhältnisse Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung an.)

  • einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)

    • die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz (Wahlrecht) von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts (s. § 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10),
    • die Rentenversicherung mit 15 %,
    • die Krankenversicherung mit 13 % (falls keine private Krankenversicherung),
    • die Umlage 1 (U1) bei Krankheit 0,90 %;
    • die Umlage 2 (U2) bei Schwangerschaft/Mutterschutz 0,24 %;
    • individuelle Beträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger X %. Die Beiträge sind von der Gefahrenklasse, die für den jeweiligen Betrieb gilt, abhängig,
    • Insolvenzgeldumlage 0,06 %.

Hinweis:

  • Beiträge für die Pflegeversicherung oder Abgaben an die Arbeitslosenversicherung gibt es auch für unbefristet beschäftigte Minijobber nicht. Die Beiträge an die Krankenversicherung müssen nur abgeführt werden, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.
  • Hat der Arbeitnehmer bei einer geringfügigen Beschäftigung entschieden, dass er in der Rentenversicherung pflichtversichert werden will, beträgt sein Beitragsanteil 3,6 % (15 % + 3,60 % = 18,60 %). Der volle Pflichtbeitrag ist von mindestens 175 EUR zu berechnen.
  • Eine Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) ist aber durchaus möglich.
 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, hat der Verband/Verein als Arbeitgeber die pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge für seine Arbeitnehmer zu übernehmen (s. § 40a Abs. 14 EStG, Anhang 10). Er schuldet die ermittelten Beträge gegenüber der Finanzbehörde.

 

Tz. 3

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Werden die Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt (Minijob), ist für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Anhang 10) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig (s. § 40a Abs. 6 EStG, Anhang 10). Dies gilt für die Renten- und Krankenversicherung und die Umlagen entsprechend.

2. Rechtsentwicklung

2.1 Anpassung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone

 

Tz. 4

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Die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte war seit der Neuregelung im Jahr 2003 unverändert geblieben. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde

  • die Geringfügigkeitsgrenze (Entgeltgrenze) bei geringfügiger Beschäftigung von 400 EUR auf nunmehr 450 EUR erhöht und
  • die Gleitzonengrenze angehoben. Seit dem 01.01.2013 sind 450,01 EUR bis 850 EUR maßgebend.

Vgl. hierzu Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I 2012, 2474).

2.2 Einführung der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out)

 

Tz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Seit dem 01.01.2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dagegen sind kurzfristig Beschäftigte wie bisher versicherungsfrei.

Dabei tragen die Versicherten (geringfügig Beschäftigten) den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Sie können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können Lücken in der Versicherungsbiographie vermieden werden.

Der geringfügig Beschäftigte, dessen Entgelt 450 EUR im Monat nicht überschreitet, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (Opt-out). Zuständig für die Entgegennahme des schriftlichen Befreiungsantrages ist der Arbeitgeber. Dieser hat den Befreiungsantrag aufzubewahren und muss ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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