Tz. 33
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Die Pauschalbesteuerung setzt sich zusammen aus
- der Lohnsteuer i. H. v. 25 % des Arbeitslohns (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10),
- dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % auf die Lohnsteuer,
- einem Kirchensteuerzuschlag nach den Landesgesetzen, sofern die betreffenden Arbeitnehmer der Kirchensteuer unterliegen (s. gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2006, BStBl I 2006, 716). Der Kirchensteuerzuschlag wird häufig mit 7 % auf die Lohnsteuer angesetzt;
- der Umlage 1 (U1) i. H. v. 0,90 %,
- der Umlage 2 (U2) i. H. v. 0,24 %,
- der Insolvenzgeldumlage i. H. v. 0,06 %.
Ggf. ist zudem ein individueller (gefährdungsabhängiger) Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.
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