Tz. 33

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Pauschalbesteuerung setzt sich zusammen aus

  • der Lohnsteuer i. H. v. 25 % des Arbeitslohns (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10),
  • dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % auf die Lohnsteuer,
  • einem Kirchensteuerzuschlag nach den Landesgesetzen, sofern die betreffenden Arbeitnehmer der Kirchensteuer unterliegen (s. gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2006, BStBl I 2006, 716). Der Kirchensteuerzuschlag wird häufig mit 7 % auf die Lohnsteuer angesetzt; die Umlagen U1, U2 und U3 gemäß jeweils geltendem Satz.

Ggf. ist zudem ein individueller (gefährdungsabhängiger) Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.

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