Tz. 33

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Pauschalbesteuerung setzt sich zusammen aus

  • der Lohnsteuer i. H. v. 25 % des Arbeitslohns (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10),
  • dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % auf die Lohnsteuer,
  • einem Kirchensteuerzuschlag nach den Landesgesetzen, sofern die betreffenden Arbeitnehmer der Kirchensteuer unterliegen (s. gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2006, BStBl I 2006, 716). Der Kirchensteuerzuschlag wird häufig mit 7 % auf die Lohnsteuer angesetzt;
  • der Umlage 1 (U1) i. H. v. 0,90 %,
  • der Umlage 2 (U2) i. H. v. 0,24 %,
  • der Insolvenzgeldumlage i. H. v. 0,06 %.

Ggf. ist zudem ein individueller (gefährdungsabhängiger) Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge