Tz. 49

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Alle abhängig Beschäftigten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert (s. § 2 Abs. 1 SGB VII), das gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Der Arbeitgeber meldet hierzu ein Beschäftigungsverhältnis der zuständigen Berufsgenossenschaft; die Beitragslast aus der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Für Minijobs in Privathaushalten gibt es einen pauschalen Beitrag zur Unfallversicherung. Er beträgt 1,6 % des Entgelts (s. Tz. 41).

In den Entgeltmeldungen sind gegenüber der Einzugsstelle zusätzlich folgende Daten zur Unfallversicherung zu übermitteln:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird,
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung,
  • geleistete Arbeitsstunden.

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