Tz. 5a

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Durch die Gleitzonenregelung soll die sogenannte Niedriglohnschwelle abgemildert werden, die sonst in geringfügig vergüteten Beschäftigungsverhältnissen beim Überschreiten der Minijobgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (01.10.2022 bis 31.12.2023) auf 538 EUR (ab 01.01.2024) ist auch eine Anhebung der Gleitzonengrenzen erfolgt.

Der Übergangsbereich für Midijobs lag zuvor vom 01.10.2022 bei 520,01 EUR bis höchstens 1.600 EUR; zum 01.01.2023 wurde die Höchstgrenze auf 2000 EUR angehoben.

Ab dem 01.01.2024 liegt die Gleitzonengrenze bei 538,01 EUR bis höchstens 2.000 EUR.

Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone nur dann, wenn das insgesamt gezahlte Arbeitsentgelt noch innerhalb der Gleitzone liegt.

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