Tz. 27

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Kurzfristige Beschäftigungen unterscheiden sich lohnsteuerrechtlich von einer Hauptbeschäftigung dadurch, dass der Arbeitgeber wählen kann, ob er

  • die Lohnsteuer entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der kurzfristig beschäftigten Person; ELStAM; s. § 39e Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10) oder durch Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (s. § 39 Abs. 3 oder s. § 39e Abs. 7 oder 8 EStG, Anhang 10) oder
  • pauschaliert nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) ermittelt.

Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge nach den Merkmalen der Steuerklasse ermittelt, trägt der Arbeitgeber diese. In den Fällen der Pauschalierung trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge mit einem Pauschalsteuersatz i. H. v. 25 %.

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