2.1 Anpassung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone

 

Tz. 4

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte war seit der Neuregelung im Jahr 2003 zunächst bis 2013 unverändert geblieben.

Zum 01.01.2024 wurde die Entgeltgrenze von 520 EUR (bis zum 30.09.2022: 450 EUR) auf 538 EUR angehoben. Damit ist der Übergangsbereich für einen Midijob (Gleitzonenfall) ab dem 01.01.2024 bei 538,01 EUR bis höchstens 2000 EUR (bis zum 31.12.2022: 1.600 EUR).

2.2 Einführung der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out)

 

Tz. 5

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Seit dem 01.01.2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dagegen sind kurzfristig Beschäftigte wie bisher versicherungsfrei.

Dabei tragen die Versicherten (geringfügig Beschäftigten) den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Sie können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden.

Der geringfügig Beschäftigte, dessen Entgelt (ab dem 01.01.2024; zuvor: 520 EUR) 538 EUR im Monat nicht überschreitet, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (Opt-out). Zuständig für die Entgegennahme des schriftlichen Befreiungsantrages ist der Arbeitgeber. Dieser hat den Befreiungsantrag aufzubewahren und muss die zuständige Krankenkasse mit einer besonderen Meldung verständigen. Ein Minijobber kann den Antrag bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich stellen. Der Antrag ist für die Dauer der Beschäftigung bzw. der Beschäftigungen bindend. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Wird der Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht nicht gestellt, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen den Pauschalbetrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts. Der Minijobber trägt die Differenz zum "allgemeinen" Beitragssatz von 18,6 % (bis 31.12.2017: 18,7 %, bis 2014: 18,9 %). Er hat also 3,6 % (bis 2017: 3,7 %) zu zahlen. Auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen innerhalb der 538 EUR-Minijobgrenze ist dann Versicherungspflicht gegeben.

 

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer übt nebeneinander drei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von jeweils 250 EUR monatlich aus. Eine Hauptbeschäftigung besteht nicht.

Ergebnis 1:

Das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beläuft sich auf 750 EUR und übersteigt somit die Grenze von 538 EUR. Die Minijob-Regelungen finden keine Anwendung, es handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone.

 

Beispiel 2:

Der Arbeitgeber zahlt dem geringfügig Beschäftigten monatlich 538 EUR. Er ist versicherungspflichtig.

Ergebnis 2:

Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag von 15 % = 80,70 EUR (15 % von 538 EUR). Der geringfügig Beschäftigte zahlt die Differenz zwischen 18,6 % und 15 % = 3,6 % von 538 EUR = 19,37 EUR.

Der Arbeitgeber muss diesen Beitragsanteil vom Entgelt des geringfügig Beschäftigten einbehalten und einen Betrag i. H. v. 100,07 EUR (bis zum 31.12.2023: 96,72, bis zum 30.09.2022: 84,15) an die Minijob-Zentrale abführen.

 

Hinweis:

Bei der Beitragsberechnung ist aber mindestens ein Entgelt von monatlich 175 EUR zu berücksichtigen.

 

Beispiel 3:

Der geringfügig Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt i. H. v. 160 EUR. Er ist versicherungspflichtig.

Ergebnis 3:

Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag i. H. v. 15 % = 24,00 EUR (15 % von 160 EUR). Es ist aber ein Beitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 18,6 % von 175 EUR (bis 31.12.2017: 18,7 %) = 32,55 EUR (bis 31.12.2017: 32,72 EUR) zu entrichten.

Der geringfügig Beschäftigte hat folglich einen eigenen Beitrag i. H. v. 32,55 EUR ./. 24,00 EUR = 8,55 EUR selbst zu entrichten. Der Arbeitgeber muss den Betrag i. H. v. 8,55 EUR vom Entgelt des geringfügig Beschäftigten einbehalten. Den Betrag i. H. v. 32,55 EUR hat der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen.

2.3 Gleitzonenregelung

 

Tz. 5a

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Durch die Gleitzonenregelung soll die sogenannte Niedriglohnschwelle abgemildert werden, die sonst in geringfügig vergüteten Beschäftigungsverhältnissen beim Überschreiten der Minijobgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (01.10.2022 bis 31.12.2023) auf 538 EUR (ab 01.01.2024) ist auch eine Anhebung der Gleitzonengrenzen erfolgt.

Der Übergangsbereich für Midijobs lag zuvor vom 01.10.2022 bei 520,01 EUR bis höchstens 1.600 EUR; zum 01.01.2023 wurde die Höchstgrenze auf 2000 EUR angehoben.

Ab dem 01.01.2024 liegt die Gleitzonengrenze bei 538,01 EUR bis höchstens 2.000 EUR.

Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone nur dann, wenn das insgesamt gezahlte Arbeitsentgelt noch innerhalb der Gleitzone liegt.

2.4 Übergangsregelungen

 

Tz. 6

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Hinweise:

  • Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, für Teilnehmer am freiwilligen sozial...

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