1.3.1 Betriebsnummer

 

Tz. 18

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Arbeitgeber erstatten für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a SGB IV und § 7 DEÜV. Für die Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahrens mit der Minijob-Zentrale benötigen die Arbeitgeber wie bei den anderen Einzugsstellen auch eine achtstellige Betriebsnummer. Damit Betriebe an dem automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. Verbände/Vereine, die erstmalig einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine Betriebsnummer beantragen beim

Betriebsnummern-Service (BNS) der

Bundesagentur für Arbeit
Postfach 10 18 44
66 088 Saarbrücken

Unter www. arbeitsagentur.de ist ein Online-Antrag bei der Agentur für Arbeit möglich.

 

Tz. 19

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Seit 2017 besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Betriebsnummern elektronisch zu beantragen. Mit dem Online-Antrag (abrufbar bei der Bundesagentur für Arbeit unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/bno-ui/index.html#/start) kann in einer Vielzahl von Sachverhalten die Betriebsnummer direkt online automatisiert vergeben und angezeigt werden. Änderungen von Betriebsdaten zu bestehenden Betriebsnummern sind der Bundesagentur unverzüglich zu übermitteln, grundsätzlich durch Datenübertragung aus der Lohnabrechnungssoftware heraus (elektronische Änderungsmitteilung über DSBD).

1.3.2 Personalfragebogen

 

Tz. 20

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Für die Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber (Verband/Verein) feststellen, ob bei seinen Arbeitnehmern eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss er die Beschäftigung zu Beginn sozialversicherungsrechtlich beurteilen.

Der Personalfragebogen ist ein Leitfaden, um Angaben des Arbeitnehmers abzufragen. Diese Angaben werden für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses benötigt.

Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Er dient lediglich zur Vervollständigung der Lohnunterlagen und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.

Im Folgenden wird das Muster eines Personalfragebogens (Stand: Januar 2024) abgedruckt, das von der Minijob-Zentrale online unter Service und dort Formulare angeboten wird.

Muster Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigte mit Anlagen

1.3.3 Meldung zur Sozialversicherung

 

Tz. 21

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermittelt der Arbeitgeber (der Verein/Verband) bestimmte Angaben zur beschäftigten Person und zur Art der Beschäftigung an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.

 

Hinweis:

Für kurzfristig Beschäftigte müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen nicht mit der Minijob-Zentrale, sondern in der Regel mit der Krankenversicherung des Arbeitnehmers abgewickelt werden.

Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (s. Abschn. D 4 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 22

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Für Meldezeiträume ab 01.01.2009 sind auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind (s. Tz. 24).

 

Tz. 23

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Seit 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise grundsätzlich nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist daher in der Regel nicht mehr zulässig.

Die Minijob-Zentrale stellt den Arbeitgebern für die Übermittlung der Meldungen ein Programm mit dem Namen "sv.net" (steht für "Sozialversicherung im Internet") zur Verfügung (s. www.minijob-zentrale.de unter "maschinelle Datenübermittlung"). Das Programm bietet eine elektronische Ausfüllhilfe und ermöglicht den Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellen und die maschinelle Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die Minijob-Zentrale oder andere zuständige Einzugsstellen.

 

Tz. 24

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Da kurzfristig Beschäftigte in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) weiterhin mit 0 EUR zu melden.

Zu melden sind insbesondere:

  • Personengruppe: 110 = kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
  • Beitragsgruppen: Die nachfolgenden Schlüsselnummern für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind zulässig: Für KV, RV, ALV und PV jeweils: 0 = kein Beitrag.
  • Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: Es ist stets mit 0 (Null) EUR vorzugeben.
  • Meldedaten zur Unfallversicherung:

    • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
    • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
    • Gefahrtarifs...

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