1.2.1 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

 

Tz. 15

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Tagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die Grenze überschreitet.

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Tagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung mit der Folge der Sozialversicherungspflicht (es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von nicht mehr als 538 EUR vor; s. Tz. 37). Ausführlich s. Abschn. B 2.3.2 Geringfügigkeits-Richtlinien.

1.2.2 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung

 

Tz. 16

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Eine kurzfristige und eine geringfügige Beschäftigung (s. Tz. 37) werden nicht zusammengerechnet.

1.2.3 Kurzfristige neben Hauptbeschäftigung

 

Tz. 17

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Auch wenn die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, ist eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen nicht zulässig.

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