Tz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 EUR im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR im Monat nicht überschreitet.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (s. Abschn. B 2.3.3 – B 2.3.3.4 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 11

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In folgenden Fällen ist keine Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. keine Sozialversicherungspflicht):

  • Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
  • Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die

    • neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 EUR im Monat (Hauptbeschäftigung),
    • neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts",
    • neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld oder
    • neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden.
  • Neben selbständiger Tätigkeit wird, auch wenn diese durch die Beschäftigung unterbrochen wird, eine kurzfristige Beschäftigung mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt.
 

Tz. 12

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In folgenden Fällen ist Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. es besteht Sozialversicherungspflicht):

  • Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" werden berufsmäßig ausgeübt.
  • Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR im Monat übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
  • Dies gilt auch für Beschäftigungen, die während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruhenden Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR im Monat wird nicht überschritten.

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