Tz. 1

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Vielfach werden von Verbänden/Vereinen für wenige Stunden oder einzelne Veranstaltungen Hilfskräfte benötigt. Für Arbeitnehmer, die im lohnsteuerlichen Sinne nur kurzfristig oder nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschalieren. Während es sich bei qualifizierten Tätigkeiten für den Verein (z. B. s. "Aushilfsmusiker") um selbständige Tätigkeit handeln kann (mit der Folge, dass lohnsteuerliche Pflichten entfallen), liegt bei einfacheren Tätigkeiten bereits aufgrund der Eingliederung in die Organisation des Vereins/Verbands eine grundsätzlich lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit vor. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und in § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) genannten steuerfreien Einnahmen (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale) gelten lohnsteuerlich nicht als Arbeitsentgelt.

 

Tz. 1a

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für die Pauschalierung von Lohnsteuer ist unerheblich, ob der Teilzeitbeschäftigte in mehreren Dienstverhältnissen steht. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalierung vorliegen, ist vom einzelnen Dienstverhältnis auszugehen. Der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auf einzelne Angestellte beschränken. Die Pauschbesteuerung kann auch nachgeholt werden, solange jedenfalls eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann. Ein Antrag beim Betriebsstätten-Finanzamt ist für die Pauschalierung nicht erforderlich.

 

Tz. 1b

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Zur Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem oder der Beschäftigten aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen, einschließlich Beiträgen zu Direktversicherungen, soweit diese nicht nach § 40b EStG (Anhang 10) steuerfrei sind. Außer Ansatz bleiben steuerfreie Einnahmen (siehe oben bereits zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale). Unzulässig ist eine Kürzung um den Altersentlastungsbetrag oder von Werbungskosten.

 

Tz. 1c

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nicht zulässig ist ein Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung, wenn dadurch lediglich die Ausnutzung der für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Regelbesteuerung gewährten Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll.

 

Tz. 1d

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Folgende Pauschalierungsmöglichkeiten für Aushilfskräfte bestehen:

Bei im lohnsteuerlichen Sinne kurzfristiger Beschäftigung:

  • Kurzfristig ist eine nicht laufende Beschäftigung, die gelegentlich, nicht regelmäßig, wiederkehrt und die Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen nicht übersteigt, § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10). Der Arbeitslohn darf während der Beschäftigungsdauer im Durchschnitt pro Arbeitstag 150 EUR (ab VZ 2023) nicht übersteigen. Es dürfen 18 zusammenhängende Arbeitstage für die Dauer der Beschäftigung nicht überschritten werden. Falls diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Pauschalierung auch zulässig, wenn die Beschäftigung aus unvorhersehbaren Gründen sofort erforderlich wird. Dies setzt zusätzlich voraus, dass der Einsatzzeitpunkt nicht schon längere Zeit vorher feststand, wie etwa bei geplanten Veranstaltungen. Die Höchstgrenze von 150 EUR je Arbeitstag ist bei solchen unvorhergesehenen Einsätzen nicht einschlägig.
  • Zur Beschäftigungsdauer gehören Zeiträume, in denen der Lohn wegen Urlaub, Krankheit oder Feiertage fortgezahlt wird.
  • Ist in einem Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum eine der für die Pauschalierung relevanten Grenzen (Beschäftigungsdauer oder Höhe des Arbeitslohns) überschritten worden, darf für diesen Zeitraum das Pauschalierungsverfahren nicht mehr angewendet werden. Andere Zeiträume bleiben hiervon unberührt.
  • Die Pauschalierungssätze/Abgaben in diesen Fällen sind grundsätzlich:

    • Lohnsteuer 25 % (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10) des Arbeitslohnes
    • Lohnkirchensteuer (soweit relevant) grundsätzlich 7 % der Lohnsteuer,
    • Solidaritätszuschlag 5,5 % der pauschal ermittelten Lohnsteuer,
    • die Umlagen U1, U2, U3 gemäß geltendem Satz,
    • individueller Beitrag (nach Gefährdungsrisiko) an den Unfallversicherungsträger,

      (Hinweis: Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer fallen für diese Beschäftigungsverhältnisse Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung an.)

Bei im lohnsteuerlichen Sinne geringfügiger Beschäftigung (Minijob):

Hier gilt als gesetzliches Wahlrecht

  • entweder ein einheitlicher Pauschsteuersatz von 2 % oder ein Lohnsteuersatz von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, s. § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10).
  • Voraussetzung für den geringen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts (s. § 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10), der auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt, ist, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. In diesem Fall sind abzuführen

    • Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Pauschalsteuersatz von insgesa...

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