1. Allgemeines

 

Tz. 73

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Man unterscheidet das kaufmännische und kameralistische Buchführungssystem. Für die kaufmännische Buchführung gibt es zwei Buchführungssysteme

  • die einfache Buchführung

    und

  • die doppelte Buchführung

Auch für Verbände/Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind diese Buchführungssysteme von Bedeutung.

2. Kameralistische Buchführung

 

Tz. 74

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die kameralistische Buchführung ist/war das Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltung. Dieses Buchführungssystem verzichtet i. d. R. auf eine Inventur und die Bewertung des Vermögens.

Bei Verbänden/Vereinen findet man die Darstellung der kameralistischen Buchführung in all den Fällen, wo die Aufstellung eines Haushaltsplanes erforderlich ist, und Bund, Länder oder Gemeinden dies zwecks zu gewährender Zuschüsse fordern.

3. Einfache Buchführung

 

Tz. 75

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Das Wesen der einfachen Buchführung wird dadurch gekennzeichnet, dass nur diejenigen Geschäftsvorfälle buchmäßig festzuhalten sind, die aus Kontroll- und Inventargründen unbedingt benötigt werden. Es werden lediglich Bestandskonten und keine Erfolgskonten geführt. Die einfache Buchführung sieht für die zeitliche Reihenfolge der Geschäftsvorfälle ein Grundbuch vor. Die Personenkonten für Kunden und Lieferanten sind in Form eines Hauptbuches zu führen.

Kontrollmöglichkeiten sind bei der einfachen Buchführung nicht gegeben. Die Gewinnermittlung erfolgt nur in einfacher Weise durch Bestandsvergleich (s. § 4 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Sie ist eine Art Mindestbuchführung und kommt daher nur für kleinere Verbände/Vereine in Betracht.

4. Doppelte Buchführung

 

Tz. 76

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die doppelte Buchführung erfasst alle Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Ordnung. D.h., alle Vorgänge werden nach ihrer Vermögens- und Erfolgsauswirkung erfasst. Diese Erfassung erfolgt zum einen in der Bilanz und zum anderen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Tz. 77

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Sie bietet daher folgende Vorteile:

  • alle Geschäftsvorfälle werden in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit der Auswirkung auf das Betriebsvermögen dargestellt;
  • die Buchungen erfolgen jeweils auf zwei Konten, nämlich einmal im Soll und einmal im Haben;
  • es werden Bestands- und Erfolgskonten geführt, ggf. auch Personenkonten (Debitoren- und Kreditoren);
  • die Gewinnermittlung erfolgt in doppelter Form.
 

Tz. 78

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Eine solche doppelte Buchführung kann man in verschiedenen Formen führen:

  • in Form des amerikanischen Journals,
  • in Form einer Durchschreibebuchführung,
  • in Form einer EDV-Buchführung,
  • in Form der Belegbuchführung.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Loseblattwerk, 89. EL April 2017, Stuttgart; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, BMF-Schriftenreihe, Bd. 40, Bonn 1988, 30 und 200; Orth, Zur Rechnungslegung von Stiftungen – Überlegungen aus Anlass des IDW-Diskussionsentwurfs, DB 1997, 1341; Vogelbusch "Rechnungslegung im Verein – Bestandsaufnahme und Reformbedarf", npoR 2022, 176ff.

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