Tz. 76

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die doppelte Buchführung erfasst alle Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Ordnung. D.h., alle Vorgänge werden nach ihrer Vermögens- und Erfolgsauswirkung erfasst. Diese Erfassung erfolgt zum einen in der Bilanz und zum anderen in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Tz. 77

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Sie bietet daher folgende Vorteile:

  • alle Geschäftsvorfälle werden in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit der Auswirkung auf das Betriebsvermögen dargestellt;
  • die Buchungen erfolgen jeweils auf zwei Konten, nämlich einmal im Soll und einmal im Haben;
  • es werden Bestands- und Erfolgskonten geführt, ggf. auch Personenkonten (Debitoren- und Kreditoren);
  • die Gewinnermittlung erfolgt in doppelter Form.
 

Tz. 78

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Eine solche doppelte Buchführung kann man in verschiedenen Formen führen:

  • in Form des amerikanischen Journals,
  • in Form einer Durchschreibebuchführung,
  • in Form einer EDV-Buchführung,
  • in Form der Belegbuchführung.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Loseblattwerk, 89. EL April 2017, Stuttgart; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, BMF-Schriftenreihe, Bd. 40, Bonn 1988, 30 und 200; Orth, Zur Rechnungslegung von Stiftungen – Überlegungen aus Anlass des IDW-Diskussionsentwurfs, DB 1997, 1341; Vogelbusch "Rechnungslegung im Verein – Bestandsaufnahme und Reformbedarf", npoR 2022, 176ff.

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