Tz. 76
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die doppelte Buchführung erfasst alle Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Ordnung. D.h., alle Vorgänge werden nach ihrer Vermögens- und Erfolgsauswirkung erfasst. Diese Erfassung erfolgt zum einen in der Bilanz und zum anderen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Tz. 77
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Sie bietet daher folgende Vorteile:
- alle Geschäftsvorfälle werden in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit der Auswirkung auf das Betriebsvermögen dargestellt;
- die Buchungen erfolgen jeweils auf zwei Konten, nämlich einmal im Soll und einmal im Haben;
- es werden Bestands- und Erfolgskonten geführt, ggf. auch Personenkonten (Debitoren- und Kreditoren);
- die Gewinnermittlung erfolgt in doppelter Form.
Tz. 78
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Eine solche doppelte Buchführung kann man in verschiedenen Formen führen:
- in Form des amerikanischen Journals,
- in Form einer Durchschreibebuchführung,
- in Form einer EDV-Buchführung,
- in Form der Belegbuchführung.
Literatur:
Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Loseblattwerk, 89. EL April 2017, Stuttgart; Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, BMF-Schriftenreihe, Bd. 40, Bonn 1988, 30 und 200; Orth, Zur Rechnungslegung von Stiftungen – Überlegungen aus Anlass des IDW-Diskussionsentwurfs, DB 1997, 1341; Vogelbusch "Rechnungslegung im Verein – Bestandsaufnahme und Reformbedarf", npoR 2022, 176ff.
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