Tz. 47

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Finanzbehörden können die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge durch eine Außenprüfung überprüfen (s. § 42f EStG, Anhang 10). Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt. Die Verbände/Vereine als Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Finanzbehörden das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten. Ihnen ist Einsicht in die aufbewahrten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die Lohnkonten und Lohnbücher sowie in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren. Dies gilt auch für die bereits entrichteten Lohnsteuerabzugsbeträge. Im Übrigen ist jede zum Verständnis der Buchaufzeichnungen gewünschte Erläuterung zu geben.

 

Tz. 48

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Auf Verlangen ist dem Prüfer zur Feststellung der steuerlichen Verhältnisse auch Auskunft über Personen zu geben, bei denen bestritten wird, ob sie Arbeitnehmer des Verbandes/Vereins sind. S. "Lohnsteueraußenprüfung".

 

Tz. 49

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Auf Verlangen des Arbeitgebers können Außenprüfungen und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (s. § 28p SGB IV) zur selben Zeit durchgeführt werden.

Die §§ 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 AO (Anhang 1b) regeln, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung bei Verbänden/Vereinen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen mit Hilfe eines Daten–Verarbeitungssystems führen, Folgendes verlangen kann:

wobei die Kosten des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 Satz 3 AO, Anhang 1b vom Verband/Verein zu tragen sind. Der Datenzugriff kann dabei auf alle steuerrelevanten Daten i. S. v. § 147 Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfolgen.

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