Tz. 43

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Werden Arbeitslöhne pauschal versteuert, hat der Verein Aufzeichnungen in vereinfachter Form zu führen. Die Aufzeichnungen müssen nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV (Anhang 8) in Form eines Sammelkontos geführt werden, das Folgendes enthalten muss:

  • entweder in den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG (Anhang 10):

    • den Tag der Zahlung des Arbeitslohnes,
    • die Zahl der bedachten Arbeitnehmer,
    • die Summe der insgesamt gezahlten Bezüge,
    • die Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge,
    • Hinweise auf die als Belege zum Lohnkonto (Sammelkonto) aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungsnachweise, Bestätigung der Finanzbehörde über die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung,
  • oder in den Fällen des § 40a EStG (Anhang 10)

    • den Namen und die Anschrift der beschäftigten Person (Arbeitnehmer),
    • die Dauer der Beschäftigung (von … bis …, Zahl der täglichen Arbeitsstunden),
    • der Tag der Zahlung des Arbeitslohnes,
    • die Höhe des Arbeitslohnes für den jeweiligen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum.

In den Fällen des § 40a Abs. 3 EStG (Anhang 10) ist zusätzlich zu den Angaben der Fälle des § 40a EStG (Anhang 10) auch die Art der Beschäftigung anzugeben.

 

Tz. 44

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Sind die Bezüge in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 LStDV (Anhang 8) bei der Führung eines Sammelkontos nicht mit dem ermäßigten Kirchenlohnsteuersatz besteuert worden, so ist zusätzlich der fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird (s. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 LStDV, Anhang 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge