Tz. 40

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und die Höhe des gezahlten Arbeitslohnes einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 EStG (Anhang 10) die Lohnabrechnung (s. § 41 Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 41

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Weitere vorzunehmende Eintragungen ergeben sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4–7 EStG (Anhang 10). Das sind z. B.:

  • Kurzarbeitergeld;
  • Schlechtwettergeld;
  • Winterausfallgeld;
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz;
  • der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
  • die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge.
 

Tz. 42

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

In welcher Form ein Lohnkonto zu führen ist, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Wichtig sind die inhaltlichen Angaben, die der Verband/Verein im Lohnkonto des Arbeitnehmers nach § 4 LStDV (Anhang 8) aufzuzeichnen hat:

  • die persönlichen Daten des Arbeitnehmers wie Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, die Wohnung, sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, Änderungen allgemeiner Besteuerungsmerkmale im Laufe des betreffenden Kalenderjahres;
  • den Jahresfreibetrag und den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monats-, Wochen- und Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;
  • den Hinweis auf eine Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG (Anhang 10);
  • die für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag notwendigen Angaben;
  • der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum;
  • in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG (Anhang 10) jeweils den Großbuchstaben "U", s. auch § 41b Abs. 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10);
  • die Eintragung des Großbuchstaben "S", wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug in einem ersten Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis des Kalenderjahres berechnet wurde (s. § 41 Abs. 1 Satz 6 EStG, Anhang 10 und s. § 41b Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10);
  • die Eintragung des Großbuchstabens "F" bei einer nach § 3 Nr. 32 EStG (Anhang 10) steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber (s. § 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG, Anhang 10);
  • die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchenlohnsteuer;
  • für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG (Anhang 10) den Großbuchstaben M;
  • den Arbeitslohn getrennt nach Barlohn und Sachbezügen und die hiervon einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge;
  • die Eintragung von steuerfreien Bezügen, mit Ausnahme der Vorteile i. S. v. § 3 Nr. 45 EStG und von Trinkgeldern;
  • das Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, dass auch andere nach § 3 EStG steuerfreien Bezüge nicht angegeben werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;
  • Bezüge, die nach §§ 4040b EStG (Anhang 10) pauschal besteuert worden sind (z. B. Fahrten zum Training, Fahrten zu Heimspielen, Direktversicherungen etc.). Können nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG (Anhang 10) die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht getrennt ermittelt werden, genügt die Einrichtung eines Sammelkontos. Welche Angaben das Sammelkonto enthalten muss, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3–5 LStDV (Anhang 8);
  • der Versicherungsträger, damit die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind gesondert in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, und zwar getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil;
  • das Kreditinstitut, an welches die vermögenswirksamen Leistungen abzuführen sind;
  • Eintragungen bei Bezug von außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG (Anhang 10), z. B. bei Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und die von diesen Bezügen nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG (Anhang 10) einbehaltene Lohnsteuer (s. § 4 Abs. 2 Nr. 6 LStDV, Anhang 8);
  • Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG (Anhang 10) von der Lohnsteuer freigestellt sind (s. § 4 Abs. 2 Nr. 5 LStDV, Anhang 8).

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