Tz. 19

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gehört auch die zeitnahe Mittelverwendung. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Körperschaft ihre Mittel in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt/ausgibt.

 

Praxis-Beispiel

Spendeneinnahme in 01. Die entsprechenden Spenden sind bis spätestens 31.12.03 auszugeben bzw. zu verwenden, es sei denn, es hat eine zulässige Rücklagenbildung stattgefunden (vgl. Stichwort "Rücklagenbildung"). Ist dies der Fall, müssen diese Rücklagen entweder aus der Bilanz oder einer Nebenrechnung ersichtlich sein. Mithin gehört die Berechnung der Rücklagen zu den vornehmsten Nachweispflichten einer gemeinnützigen Körperschaft.

a) Mittelverwendungsrechnung

 

Tz. 20

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

In Bezugnahme auf die zeitnahe Verwendung der Mittel wird stets diskutiert, ob dies durch eine sog. Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen ist. Der AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO TZ 28 Satz 3 (Anhang 2) bestimmt hierzu "Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung)." In der Regel wird dies vor allem notwendig werden, wenn aus der Bilanz bzw. Vermögensaufstellung nicht abgeleitet werden kann, ob der Grundsatz der zeitnahen Verwendungspflicht erfüllt ist. Ein anerkanntes Beispiel für eine Mittelverwendungsrechnung hat Buchna konzipiert (vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, Tz. 2.5.9.1.3).

b) Fristsetzung zur Verausgabung unzulässig angesammelter Mittel

 

Tz. 21

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Vorschrift des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) ermöglicht es der Finanzverwaltung, in den Fällen, in denen ein Verein Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen der Rücklagenbildung vorliegen, eine Frist für die Verwendung der Mittel zu setzen. Wird diese Frist eingehalten, gilt die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins als ordnungsgemäß (BT-Drs. 11/7584, 14 und 15). Die Frist, in der die Mittel zu verwenden sind, ist nicht gesetzlich normiert, vielmehr wird von einer angemessenen Frist gesprochen. Dies hat u. E. zur Folge, dass der Körperschaft individuell ausreichend Zeit gegeben werden muss, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können (s. a. Alber in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Tz. 197).

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