Tz. 35

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Nehmen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG (Anhang 5) in Anspruch (die dort genannten Bedingungen müssen aber zunächst erfüllt sein), sind sie von gewissen Aufzeichnungspflichten freigestellt, s. § 66a UStDV, Anhang 6. Hierzu auch s. Abschn. 22.2 Abs. 10 UStAE.

Hierbei handelt es sich um

 

Tz. 36

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Pauschalierungsgrundlage sind die steuerpflichtigen Umsätze im unternehmerischen Bereich der Körperschaft (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, ist die Körperschaft an diese Entscheidung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (s. § 23a Abs. 3 UStG, Anhang 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge