Tz. 35
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Nehmen steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG (Anhang 5) in Anspruch (die dort genannten Bedingungen müssen aber zunächst erfüllt sein), sind sie von gewissen Aufzeichnungspflichten freigestellt, s. § 66a UStDV, Anhang 6. Hierzu auch s. Abschn. 22.2 Abs. 10 UStAE.
Hierbei handelt es sich um
- die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Anhang 5) die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge (s. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG, Anhang 5);
- die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen § 11 UStG (Anhang 5), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG (Anhang 5) zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer (s. § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG, Anhang 5).
Tz. 36
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Pauschalierungsgrundlage sind die steuerpflichtigen Umsätze im unternehmerischen Bereich der Körperschaft (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Wird von der Pauschalierung Gebrauch gemacht, ist die Körperschaft an diese Entscheidung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (s. § 23a Abs. 3 UStG, Anhang 5).
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