2.1 Grundsätzliche Aufzeichnungspflichten

 

Tz. 28

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Vereine, die i. S. d. § 2 UStG (Anhang 5) Unternehmer sind, werden, wie es die gesetzlichen Bestimmungen, die das Umsatzsteuerrecht fordert, nach § 22 UStG (Anhang 5) verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtungen gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Zu weiteren Aufzeichnungspflichten s. § 22 Abs. 24 UStG, Anhang 5.

Insbesondere ist zu beachten, dass auch umsatzsteuerfreie Umsätze, wie zum Beispiel im Bereich der Bildung und Erziehung, oder unentgeltliche Wertabgaben (Mitarbeiteressen) aufzuzeichnen sind.

 

Tz. 29

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Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über

  • die Umsätze,
  • die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge

zu erhalten, damit die Grundlagen für die Steuerberechnung festgestellt werden können (s. § 22 Abs. 1 UStG, Anhang 5 und s. § 63 Abs. 1 UStDV, Anhang 6).

 

Tz. 30

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Die Aufzeichnungspflichten gelten für alle außerunternehmerischen und unternehmerischen Tätigkeitsbereiche, die von der Körperschaft unterhalten werden.

 

Hinweis

Nach Abschn. 22.1 Abs. 1 UStAE gelten auch für die Umsatzsteuer die allgemeinen Grundsätze über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen (s. §§ 140148 AO, Anhang 1b; s. § 63 Abs. 1 UStDV, Anhang 6). Weitere Ordnungsgrundsätze sind im Abschn. 22.1 Abs. 25 UStAE enthalten.

 

Tz. 31

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Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind in den Tätigkeitsbereichen

nachfolgende Aufzeichnungen zu den Entgelten und sonstigen Bemessungsgrundlagen erforderlich:

 

Tz. 32

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Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5–6 UStG (Anhang 10) entfallen, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG (Anhang 10) ausgeschlossen ist (s. § 22 Abs. 3 Satz 1 UStG, Anhang 10).

Ist die Körperschaft nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat die Körperschaft in diesen Fällen die Bemessungsgrun...

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