Tz. 55

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

  • Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 EUR netto betragen, können sofort als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen und müssen nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden – Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG (Anhang 10).
  • Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 800 EUR netto betragen und die sofort abgeschrieben werden können, sind aber in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (s. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10). Ein derartiges Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (s. § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG, Anhang 10).

    Was ist in das Verzeichnis aufzunehmen?

    • Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung oder
    • Tag der Einlage des Wirtschaftsgutes oder
    • Tag der Eröffnung des Betriebes,
    • die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach § 6 Abs. 1 Nr. 5–6 EStG (Anhang 10) tretenden Wertes.
  • für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 EUR netto aber weniger als 1 000 EUR betragen, kann ein Sammelposten gebildet werden (s. § 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10). Die Ausführungen zum Anlageverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 (Anhang 10) gelten entsprechend.
 

Tz. 56

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wurde ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) gebildet, sind die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter im Zeitraum von fünf Jahren (Jahr der Bildung und vier folgende Jahre) Gewinn mindernd aufzulösen ist (sogenannte Poolabschreibung). Dieser Posten ist auf fünf Jahre abzuschreiben, und zwar auch dann, wenn darin aufgenommene Wirtschaftsgüter eine geringere Nutzungsdauer haben. Der Abschreibungssatz von 20 % im Erstjahr gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das einzelne Wirtschaftsgut angeschafft wurde.

Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, z. B. durch Zerstörung, Veräußerung oder Entnahme. Weitere Aufzeichnungspflichten als die buchmäßige Erfassung des Wirtschaftsguts bestehen nicht.

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