Tz. 15

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ob die sogenannten Tätigkeitsberichte wie diese Vereine regelmäßig für die Vorbereitung ihrer Mitgliederversammlungen erstellen, als Nachweise der tatsächlichen Geschäftsführung vorgelegt werden müssen. Die Finanzverwaltung nennt diese beispielhaft im AEAO und fordert die Tätigkeitsberichte regelmäßig an mit der Begründung, dass nur so die Erfüllung der tatsächlichen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann. Begründet wird dies häufig damit, dass zivilrechtlich der Vorstand ohnehin in einem Geschäftsbericht über die Art und Weise der Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks Rechenschaft zu geben hat (Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Tz. 195). Zumindest in der sogenannten Vorbereitungsphase kann der Verein seinen Nachweis, dass seine Tätigkeit § 63 AO (Anhang 1b) entsprach, durch andere Unterlagen (z. B. Schriftverkehr, Notizen oder vorbereitende Maßnahmen) erfüllen (BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2003, 930).

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