Tz. 13
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
In langjähriger Rechtsprechung hat sich zur steuerlichen Behandlung einer als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft die sog. Sphärentheorie herauskristallisiert. Die Umsetzung einer solchen Sphärenrechnung, deren Aufgabe es ist, die Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den unterschiedlich steuerlich zu behandelnden Sphären zu ermitteln, ergibt sich durch den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, 1988, 30 und 200, Orth, DB 1997, 1341; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 273).
Tz. 14
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Als maßgebliche Bereiche gelten:
- der ideelle Bereich,
- die Vermögensverwaltung,
- die steuerbegünstigten Zweckbetriebe,
- die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Nach den Grundsätzen des § 145 AO (Anhang 1b) muss die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, im angemessenen Zeitaufwand eine Prüfung durchzuführen, was dadurch erleichtert wird, dass die Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Tätigkeitsbereichen getrennt aufgestellt werden. Dies sei anhand folgender Aufstellung verdeutlicht:
a) Ideeller Bereich
Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- staatliche Zuschüsse
- Erbschaften
- Bußgelder
Ausgaben
- Druckkosten der Satzung
- Personalausgaben
- Förderungen anderer steuerbegünstigter Körperschaften
b) Vermögensverwaltung
Einnahmen
- Zinsen und sonstige Kapitalerträge
- Miet- und Pachteinnahmen
- Namensrechtsverpachtung
Ausgaben
- laufende Aufwendungen
- AfA-Beträge
- Depotkosten
c) Zweckbetriebe
- Kindergärten
- Altenheime
- Krankenhäuser
- sportliche Veranstaltung
- Museen und Ausstellungen usw.
jeweils mit Einnahmen und Ausgaben
d) Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- gesellige Veranstaltungen
- aktive Werbemaßnahmen
- Verkäufe
jeweils mit Einnahmen und Ausgaben