Tz. 51

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ermittelt, ist zusätzlich die Führung eines Wareneingangs- und Warenausgangsbuches erforderlich (s. §§ 143, 144 AO, Anhang 1b). D.h., für den Wareneingang und -ausgang sind getrennte Aufzeichnungen zu erstellen.

 

Tz. 52

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

a)

Wareneingangsbuch

Im Wareneingangsbuch sind alle Wareneingänge von Lieferanten zu erfassen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind. Das Wareneingangsbuch ist nach § 147 Abs. 3 i. V. m. § 147 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zehn Jahre aufzubewahren.

Es sind nach § 143 Abs. 3 AO (Anhang 1b) folgende Aufzeichnungen erforderlich:

  • der Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
  • die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  • der Preis der Ware,
  • ein Hinweis auf den Beleg.
 

Tz. 53

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

b)

Warenausgangsbuch

Die Aufzeichnungen für den Warenausgang müssen nach § 144 Abs. 3 AO (Anhang 1b) folgende Angaben enthalten:

  • den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
  • die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  • den Preis der Ware,
  • einen Hinweis auf den Beleg.
 

Tz. 54

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt zehn Jahre (s. § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b).

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