Tz. 51
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ermittelt, ist zusätzlich die Führung eines Wareneingangs- und Warenausgangsbuches erforderlich (s. §§ 143, 144 AO, Anhang 1b). D.h., für den Wareneingang und -ausgang sind getrennte Aufzeichnungen zu erstellen.
Tz. 52
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
a) | Wareneingangsbuch Im Wareneingangsbuch sind alle Wareneingänge von Lieferanten zu erfassen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind. Das Wareneingangsbuch ist nach § 147 Abs. 3 i. V. m. § 147 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zehn Jahre aufzubewahren. Es sind nach § 143 Abs. 3 AO (Anhang 1b) folgende Aufzeichnungen erforderlich:
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Tz. 53
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
b) | Warenausgangsbuch Die Aufzeichnungen für den Warenausgang müssen nach § 144 Abs. 3 AO (Anhang 1b) folgende Angaben enthalten:
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Tz. 54
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt zehn Jahre (s. § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b).
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