1. Art der Tätigkeit

 

Tz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) eingeführt.

 

Tz. 4

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Diese Aufwandspauschale wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556, mit Wirkung vom 01.01.2013 auf 720 EUR und ab 2021 auf 840 EUR erhöht.

 

Tz. 5

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im ideellen Tätigkeitsbereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt wird. Für Tätigkeiten, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögensverwaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausgeübt werden, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

 

Tz. 6

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Der Ehrenamtsfreibetrag fordert nicht – wie der Übungsleiter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – eine bestimmte Tätigkeit. Die Tätigkeit muss allerdings zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO erfolgen. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand der dem nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Betätigung entsteht, abgegolten. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag aus regelmäßigen Tätigkeiten und ist nicht auf bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten begrenzt. Es kommt vielmehr nicht darauf an, ob eine Tätigkeit unmittelbar oder nur mittelbar zur Zweckverwirklichung beiträgt (Levedag in Schmidt, EStG, Rz. 96 zu § 3 EStG; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Tz. 9.40). Es kommt also nicht auf die Art der Tätigkeit an. Begünstigt können deshalb auch Tätigkeiten sein, die Mitglieder des Vorstands, die Bürokräfte, das Reinigungspersonal, das Aufsichtspersonal oder Sonstige erbringen. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die Finanzverwaltung Amateursportler ausdrücklich ausnimmt (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).

 

Tz. 7

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Ein Einsatz im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung schließt die Gewährung dieses Freibetrages aus (s. Tz. 1). Das trifft z. B. bei Helfern, die bei Vereinsfesten, Basaren oder im Gastronomiebereich mitwirken, zu. Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Lehrschwimmbecken, nebenberuflicher Kirchenvorstand usw. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann. Unerheblich ist die Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig Tätiger. Der Freibetrag kann deshalb als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger in Anspruch genommen werden.

2. Satzungsbefugnis

 

Tz. 8

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Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung:

  • Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Regelung in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes in der Satzung regelt und der dadurch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b). Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: "Es darf keine Person ... durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" (s. Anlage 1 zu § 60 AO, Mustersatzung § 4, Anhang 1b), ist keine satzungsmäßige Zulässigkeit von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.
  • Soweit Satzungen noch eine ehrenamtliche unentgeltliche Tätigkeit vorsehen, ist ebenfalls eine Änderung notwendig. Eine Satzungsänderung sollte vorsehen, dass eine Bezahlung zulässig ist.
  • Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll.

3. Nebenberuflichkeit

 

Tz. 9

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Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient.

 

Tz. 10

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