Tz. 29

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger auf die Auszahlung des Ehrenamtsfreibetrags zugunsten des gemeinnützigen Vereins, sind die Grundsätze der Aufwandsspende zu beachten. Nach der Bestimmung des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG (Anhang 10) können solche Aufwendungen nur Spenden sein, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und auf die Erstattung verzichtet wird. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anspruch auf Erstattung
  • Bedingungsloser Verzicht auf Erstattung
  • Wertabgabe beim Zuwendenden
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen Körperschaft
 

Tz. 30

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Anspruch auf Erstattung kann sowohl in der Satzung, in einem Arbeitsvertrag oder in einer Geschäftsordnung der gemeinnützigen Einrichtung geregelt sein. Er muss ernsthaft gewollt und rechtswirksam durchgeführt werden. Vor allem darf er nicht unter der Bedingung des Verzichts vereinbart werden.

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