Tz. 25

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Wie bereits ausgeführt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) nur einmal gewährt werden. Dies trifft auch dann zu, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Richtlinien zum Lohnsteuerabzug (s. R 3.26 LStR) ist bezüglich des Lohnsteuerabzugs vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen hat, dass die Steuerbefreiung nicht schon in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen. Ohne Vorlage dieser Erklärung darf er den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht um den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) mindern.

 

Tz. 26

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Wie beim Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist auch bei der Ehrenamtspauschale (s. § 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10) die Kombination mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis (Minijob) möglich. Dies wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 bestätigt.

 

Tz. 27

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Auch kann neben der Ehrenamtspauschale der Übungsleiterfreibetrag (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn nach Auffassung der Finanzverwaltung nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • die jeweilige begünstigte Tätigkeit muss voneinander trennbar sein,
  • die jeweilige begünstige Tätigkeit muss gesondert vergütet werden,
  • die dazu getroffenen Vereinbarungen müssen eindeutig sein und entsprechend auch eingehalten werden.
 

Tz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.

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