Tz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) ist ein Jahresbetrag. Dies hat zur Folge, dass unerheblich ist, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wird. Der Freibetrag gilt für alle im Jahr bezogenen Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten inklusive Nachzahlungen aus Altjahren (BFH vom 15.02.1990, BStBl II 1990, 686). Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.12.2014, BStBl I 2014, 1581, bestimmt zudem, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG (Anhang 10) nicht auf den Ehrenamtsfreibetrag anzurechnen ist. Im gleichen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung geregelt, dass bei der Prüfung, ob die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG (vgl. Rz. 1; Anhang 10) überschritten ist, der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) zu berücksichtigen ist.

 

Tz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten nur bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen, höchstens 840 EUR, die er/sie für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.

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