Tz. 13

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) genannten Personen erfolgt; dies sind:

 

Tz. 14

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.

 

Tz. 15

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Zu den Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

 

Tz. 16

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Rechtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

 

Tz. 17

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) gilt auch für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat ansässig ist. Die Ausdehnung der Vorschrift auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts aus anderen EU-/EWR-Ländern ist zurückzuführen auf die Umsetzung der Entscheidung "Jundt" des EuGH vom 18.12.2007 (Rs. C-281/06 Jundt). Eine Tätigkeit für eine steuerbegünstigte Körperschaft in einem EU-/EWR-Staat ist vom Gesetzeswortlaut hingegen umfasst.

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