Tz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung:

  • Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Regelung in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes in der Satzung regelt und der dadurch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b). Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: "Es darf keine Person ... durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" (s. Anlage 1 zu § 60 AO, Mustersatzung § 4, Anhang 1b), ist keine satzungsmäßige Zulässigkeit von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.
  • Soweit Satzungen noch eine ehrenamtliche unentgeltliche Tätigkeit vorsehen, ist ebenfalls eine Änderung notwendig. Eine Satzungsänderung sollte vorsehen, dass eine Bezahlung zulässig ist.
  • Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll.

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