Tz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Leistungen, die ein Abgeordneter auf Grund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze erhält, sind nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig.

 

Tz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Erhält ein Abgeordneter des Bundestages oder des Europaparlaments zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes steuerfreie Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG, dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

So sind beispielsweise die gesondert gezahlten Tage- oder Sitzungsgelder nach § 3 Nr. 12 EStG befreit, wenn sie nach entsprechender bundes- oder landesgesetzlicher Regelung als Aufwandspauschale gezahlt werden (R 22.9 EStR).

 

Tz. 23

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Derzeit werden nur in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen an die Abgeordneten gezahlt (H 22.9 (Werbungskosten) EStH).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge