Tz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Leistungen, die ein Abgeordneter auf Grund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze erhält, sind nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig.

 

Tz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Erhält ein Abgeordneter des Bundestages oder des Europaparlaments zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes steuerfreie Aufwandsentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG, dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

So sind beispielsweise die gesondert gezahlten Tage- oder Sitzungsgelder nach § 3 Nr. 12 EStG befreit, wenn sie nach entsprechender bundes- oder landesgesetzlicher Regelung als Aufwandspauschale gezahlt werden (R 22.9 EStR).

 

Tz. 23

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Derzeit werden nur in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen an die Abgeordneten gezahlt (H 22.9 (Werbungskosten) EStH).

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