Tz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Nach § 3 Nr. 45 EStG (Anhang 10) sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie die zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, steuerbefreit.

 

Beispiele:

  • Der steuerbegünstigte W-Wohlfahrtsverband e. V. überlässt seinen im Außendienst tätigen Mitarbeitern ein Diensthandy, welches diese auch für private Telefonate nutzen dürfen.
  • Die Beschäftigten der steuerbegünstigten Bildungs gGmbH können die von der Gesellschaft genutzten Office-Programme auch auf ihren privaten PC installieren und privat nutzen.
 

Tz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG (Anhang 10) für die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Sie ist auch nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für die private Nutzung von Mobiltelefonen, Notebooks, PC usw. außerhalb des Betriebs, wie im Auto oder in der Wohnung des Arbeitnehmers. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden (R 3.45 LStR).

 

Tz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Über § 3 Nr. 45 Satz 2 EStG (Anhang 10) wurde geregelt, dass die Steuerbefreiung entsprechend für Steuerpflichtige gilt, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG (Anhang 10) erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG, Anhang 10).

Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen seiner nach § 3 Nr. 12 EStG (Anhang 10) befreiten Tätigkeiten betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt, diese Nutzung besteuern muss, obwohl die eigentliche Vergütung (= steuerfreie Aufwandspauschale) steuerfrei gestellt ist.

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