Tz. 14

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind, soweit sie zusammen mit ggf. anderen steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG von 3 000 EUR (bis einschl. 2019: 2 400 EUR) nicht überschreiten, steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).

 

Tz. 15

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB können Steuerpflichtige erhalten, die als ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793ff. BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896ff. BGB) oder als ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909ff. BGB) bestellt sind. Die Aufwandsentschädigung kann für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entsprechen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (§ 1835a Abs. 1 HS 2 BGB).

 

Tz. 16

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Befreiung eine Aufwandsentschädigung erfolgt jedoch nur maximal in Höhe des Übungsleiterpauschbetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) von 3 000 EUR. D.h. bei einem Überschreiten dieses Freibetrags unterliegt der übersteigende Teil der Aufwandsentschädigung der Besteuerung.

So gehören die gezahlten Aufwandsentschädigungen bei einem ehrenamtlich tätigen Betreuer zu den sonstigen vermögensverwaltenden Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Bei der Inanspruchnahme des Freibetrags von 3 000 EUR ist zu beachten, dass daneben erhaltene Übungsleitervergütungen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) mit den Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB zusammengerechnet werden.

 

Beispiel:

Alfons Gütig ist als Übungsleiter in der Seniorensportgruppe des steuerbegünstigten TUS Hurtig e. V. tätig. Für diese Tätigkeit erhält er eine – der Höhe nach angemessene – Übungsleitervergütung von 750 EUR. Daneben ist Alfons Gütig als ehrenamtlicher Betreuer für einige Bewohner seiner Gemeinde bestellt worden. Hierfür erhält er eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB i. H. v. 2 600 EUR.

Ergebnis:

Die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB ist nach § 3 Nr. 26b EStG grundsätzlich steuerfrei. Übersteigt jedoch die Aufwandsentschädigung zusammen mit der Übungsleitervergütung den Übungsleiterfreibetrag von 3 000 EUR, ist diese Aufwandsentschädigung einkommensteuerpflichtig. Hier wird der Übungsleiterfreibetrag um 350 EUR überschritten (750 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG + 2 600 EUR nach § 3 Nr. 26b EStG = 3 350 EUR).

 

Tz. 17

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Nicht abschließend geklärt ist derzeit die Frage, ob die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGG neben der Befreiung nach § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) nicht gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Nr. 12 EStG erfüllt (Anhang 10). Das hätte zur Folge, dass die erhaltenen Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGG selbst dann steuerfrei blieben, wenn sie mehr als 3 000 EUR/Jahr betragen.

Während die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) als lex specialis § 3 Nr. 12 EStG verdrängt, hat der BFH (Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799) diese Frage ausdrücklich offengelassen.

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